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Ausgabe 007

Für Schuldner beginnt eine neue Zeitrechnung

von Gundolf Meyer

Einleitung

Am 1. Januar 1999 ist in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Insolvenzrecht, die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Die InsO löst das bisherige Konkurs-/Vergleichsrecht und die in den neuen Bundesländern bisher geltende Gesamtvollstreckungsordnung ab.

Erstmalig erhalten nun auch die privaten VerbraucherInnen die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit Konkurs anzumelden und damit die Möglichkeit, in einem überschaubaren Zeitraum eine Restschuldbefreiung zu erlangen.

Bislang war es nur Firmen möglich, Konkurs oder Vergleich anzumelden. Im Konkursverfahren wurde das vorhandene Vermögen auf die berechtigten Gläubiger aufgeteilt und nach Abschluß des Verfahrens erlosch die Firma. Sofern keine persönliche Haftung der Firmeninhaber vorlag, war es das gewesen. Einzelvollstreckung durch die Gläubiger war nicht mehr möglich. Nur dann, wenn der Firmeninhaber oder Gesellschafter/Geschäftsführer die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten übernommen hatten, konnten Gläubiger im Rahmen der Einzelvollstreckung weiterhin ihre Forderungen geltend machen.

Forderungen gegen natürliche Personen (private VerbraucherInnen) erlöschen grundsätzlich erst mit Bezahlung dieser Forderung. Wenn die SchuldnerInnen nicht zahlen können, treten Verjährungsfristen in Kraft, die bei einer titulierten Forderung (Forderung ist durch Gericht anerkannt) 30 Jahre betragen. Da immer die Möglichkeit besteht, eine Verjährungsfrist zu unterbrechen, ist praktisch eine lebenslange Haftung für die Schulden gegeben.

Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß die SchuldnerInnen für ihre Schulden gerade zu stehen haben, denn nicht wenige GläubigerInnen werden zu zahlungsunfähigen SchuldnerInnen, weil sie hohe Forderungsausfälle zu verzeichnen haben. Handwerksbetriebe, Händler usw. müssen in immer größerer Zahl den Weg zum Insolvenzgericht antreten, weil erbrachte Leistungen nicht bezahlt wurden. Es ist deshalb auch richtig, daß auch weiterhin die Möglichkeit besteht, daß Gläubiger Ihre Forderungen im Rahmen der Einzelvollstreckung eintreiben können.

Mittlerweile ist das Schuldenmachen ein bewährtes Instrument, um die Konjunktur zu beleben. Wer kennt sie nicht, die Anzeigen der Konsumgüterhändler, die den Verbraucher geradezu drängen, Dinge zu kaufen, die sie nicht sofort bezahlen können: „Kaufe heute, zahle morgen“. Wirtschaftspolitisch ist die Bereitschaft des Verbrauchers, sich für Dinge des Konsums zu verschulden, ein enormer wirtschaftlicher Impuls gewesen.

Mittlerweile sind ca. 40% aller Haushalte in der Bundesrepublik verschuldet. Verschuldung an sich ist offensichtlich erst einmal eine durchaus gewünschte Sache. Problematisch wird es für den Schuldner allerdings, sobald die mit der Verschuldung einhergehenden Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht mehr leistbar sind. Die Einnahmen reichen nicht mehr aus, um neben den existentiellen Ausgaben (Miete, Energiekosten etc.) auch die monatlichen Raten für die aufgenommenen Kredite zu zahlen. Der Weg in die Überschuldung ist vorprogrammiert. Inkassounternehmen, die häufig mit der Eintreibung von offenen Forderungen beauftragt werden, verzeichneten für 1996 eine Auftragssteigerung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr.

Die Zahl der überschuldeten Haushalte wird mittlerweile auf über 2 Millionen Haushalte veranschlagt. Überschuldung liegt immer dann vor, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr aus eigener Kraft erfüllt werden können. Sofern nicht Hilfestellung von außen kommt, war eine lebenslange Überschuldung die Konsequenz.

Geht man von durchschnittlich 3 Haushaltsmitgliedern aus, sind unmittelbar mehr als 9 Millionen Menschen von Überschuldung betroffen. Die Überschuldung hat enorme Konsequenzen innerhalb der Familien. Zerrüttung der familiären Beziehungen, Gewalt, Krankheiten, Armut, Obdachlosigkeit und Kriminalität sind die nachhaltigen Folgewirkungen einer solchen Überschuldung.

„Lernen, mit den Schulden zu leben“ war und ist oftmals die einzige Möglichkeit für den Schuldner gewesen, sich nicht völlig zu verlieren. Wenn er Glück hatte, hat er dabei Unterstützung bei den Schuldnerberatungsstellen und anderen sozialen Diensten gefunden.

Vor diesem Hintergrund kommt der neuen Insolvenzordnung (InsO), in der erstmals auch der private Verbraucherkonkurs enthalten ist, eine besondere sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Mittlerweile ist es allen Entscheidungsträgern, sowohl den politischen als auch den wirtschaftlichen, klar, daß die Überschuldung so vieler privater Haushalte volkswirtschaftlich nicht mehr zu akzeptieren ist.

Ziele der neuen Insolvenzordnung (InsO):

In § 1 InsO werden folgende Ziele der Insolvenzordnung bestimmt:

Gleichmäßige Gläubigerbefriedigung

Gläubiger eines Schuldners sollen gemeinschaftlich befriedigt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, daß das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.

Restschuldbefreiung

§ 1 Satz 2 InsO heißt es: Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien.

Diese Regelung soll es den überschuldeten Haushalten ermöglichen, einen wirtschaftlichen Neubeginn zu finden

Verbraucherentschuldungsverfahren

Erstmals soll auch den VerbraucherInnen die Möglichkeit gegeben werden, die Restschuldbefreiung zu bekommen. In § 286 InsO heißt es: Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Die Restschuldbefreiung im normalen Insolvenzverfahren gestaltet sich für den normalen Verbraucher relativ kompliziert. Deshalb wurde das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 bis 314 InsO) in das Gesetz eingebracht.

Verbraucherentschuldungsverfahren im Überblick

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Entschuldungsverfahrens ist eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Bevor die einzelnen Verfahrensabschnitte ausführlicher beschrieben werden, zunächst ein grober Überblick über die einzelnen Stufen. Das Verfahren läßt sich in vier große Hauptschritte unterteilen:

1. Stufe: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der Schuldner muß auf Grundlage eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern unternehmen. Für die außergerichtlichen Vereinbarungen mit den Gläubigern gibt es keine einengenden Vorschriften. Die Vereinbarungen im außergerichtlichen Vergleich werden in der Regel sicherlich so gestaltet werden, daß die Gläubiger im Ergebnis nicht schlechter gestellt sind als in einem eventuellen gerichtlichen Entschuldungsverfahren. Das Angebot des Schuldners kann sowohl Ratenzahlungsvereinbarungen als auch Einmalzahlungen an die Gläubiger enthalten. Beim Zustandekommen einer einvernehmlichen Absprache (alle Gläubiger müssen zugestimmt haben) entfällt ein weiteres gerichtliches Verfahren. Nachdem der Schuldner die ausgehandelten Zahlungspflichten erfüllt hat, ist er schuldenfrei.

2. Stufe: Gerichtliche Schuldenbereinigung

Oftmals wird es nicht möglich sein, alle Gläubiger innerhalb des außergerichtlichen Einigungsversuches zu einem Einverständnis zu bringen. Sollte auch nur ein Gläubiger die außergerichtlichen Einigung ablehnen, ist diese damit gescheitert. Dann folgt als zweiter Schritt ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Das Insolvenzgericht wird dann noch einmal versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herzustellen. Grundlage dieser gerichtlichen Einigungsversuche ist ein Schuldenbereinigungsplan, der vom Schuldner mit dem Antrag eingereicht werden muß. Unter bestimmten Bedingungen kann das Gericht auch die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Das Verfahren kommt zum Abschluß, wenn alle Beteiligten dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Die Annahme des Plans hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Plan erfüllt hat, ist er anschließend schuldenfrei.

3. Stufe: Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Sofern auch der gerichtliche Einigungsversuch erfolglos ist, kommt es zum vereinfachten Insolvenzverfahren. In diesem Verfahren wird das pfändbare Vermögen verwertet und an die Gläubiger ausgeschüttet. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahren ist, daß die Verfahrenskosten und die Kosten des eingesetzten Treuhänders gedeckt sind. Diese Kosten können bis zu 3.500 DM je Verfahren betragen. Strittig ist, ob diese Verfahrenskosten über eine sogenannte Insolvenzkostenhilfe analog der Prozeßkostenhilfe übernommen werden können. Nach Abschluß des vereinfachten Insolvenzverfahrens beginnt das Restschuldbefreiungsverfahren.

4. Stufe: Restschuldbefreiungsverfahren

Die Restschuldbefreiung wird bereits mit dem Antrag auf das Insolvenzverfahren beantragt. Mit Hilfe dieses Verfahrens kann der Schuldner seine noch offenen Verbindlichkeiten los werden. Hierfür muß er bereit sein, für die Dauer von 7 Jahren, in Ausnahmefällen 5 Jahre, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzuführen. In dieser Zeit unterliegt der Schuldner gewissen Auflagen, die seine Redlichkeit dokumentieren sollen. Der Treuhänder verteilt das Geld abzüglich der Treuhändervergütung an die einzelnen Gläubiger auf der Grundlage eines zu erstellenden Insolvenzplanes. Nach Ablauf der „Wohlverhaltensphase“ erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, sofern dem nicht bestimmte Versagungsgründe entgegenstehen.

Wer kann Verbraucherkonkurs beantragen?

Wie oben bereits beschrieben, kann jede natürliche Person das vereinfachte Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Allerdings kommen für das vereinfachte Insolvenzverfahren nur die Personen in Frage, die nicht unternehmerisch tätig sind. Für diesen Personenkreis gilt das normale Insolvenzverfahren.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren gilt für die sogenannten Verbraucher und die Kleingewerbetreibenden. Zu diesem Personenkreis zählen Arbeitnehmer, Empfänger von Versorgungsleistungen, Rentner und Pensionäre aber auch der Personenkreis, der nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die geringfügige Tätigkeit ist immer dann gegeben, wenn diese nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.

Nun kann nicht jeder Schuldner, der seine Schulden nicht bezahlt, das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Zahlungsunwilligkeit oder ein vorübergehender Engpaß in der Liquidität reicht nicht aus. Vielmehr muß der antragstellende Schuldner darlegen, daß er zahlungsunfähig ist. Das Insolvenzgericht hat das Vorliegen des Insolvenzgrundes von Amts wegen zu prüfen. Der Schuldner muß aufzeigen, daß er zahlungsunfähig ist. Der Nachweis ist am einfachsten zu erbringen, wenn entsprechende Unterlagen wie Kreditkündigung, Vollstreckungstitel, Mahnungen, bereits eingeleitete Einzelvollstreckungen wie Lohn- oder Kontenpfändung vorgelegt werden können. Empfehlung: Solche Unterlagen aufbewahren.

Wer ist vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen?

Vom Insolvenzverfahren wird grundsätzlich ausgeschlossen:

Lehnt das Gericht den Antrag auf Restschuldbefreiung ab, kann sich der Schuldner mit der sogenannten „sofortigen Beschwerde“ innerhalb von 2 Wochen dagegen wehren.

Werden alle Schulden erlassen?

Grundsätzlich werden von der Restschuldbefreiung alle Schulden erfaßt. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld) und Geldstrafen sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht von der Restschuldbefreiung erfaßt.

Zwangsvollstreckung während des Verfahrens

Hier ist zu unterscheiden zwischen der außergerichtlichen Einigungsphase und dem eigentlichen gerichtlichen Verfahren.

Im außergerichtlichen Verfahren können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchaus noch durchgeführt werden. Unter Umständen werden Gläubiger versuchen, sich in dieser Stufe noch Vorteile zu verschaffen und alleine aus diesem Grunde einer außergerichtlichen Einigung nicht zustimmen. Dieses könnte z.B. im Falle einer bereits laufenden Lohnpfändung möglich sein. Um dieses zu verhindern, sollte in einem Vergleichsvorschlag dieser Umstand mit berücksichtigt werden.

Während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kann das Gericht nach Antragstellung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger gegen den Schuldner untersagen, um eine nachträgliche Veränderung der Vermögenslage zu verhindern.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger während des Insolvenzverfahrens automatisch gestoppt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Insolvenzgläubiger sind oder nicht.

Während der Wohlverhaltensphase besteht für die Insolvenzgläubiger keine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, da sie bereits die pfändbaren Beträge vom Treuhänder erhalten. Neugläubiger können vollstrecken, allerdings verbleibt ihnen nur die Vollstreckung in die Einkünfte, die nicht von der Abtretungserklärung erfaßt sind (z.B. der Zugriff auf den nicht abzuführenden Hälfteanteil einer Erbschaft).

Außergerichtliches Verfahren

Wie bereits oben beschrieben, kann bei Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit) jeder Verbraucher/jede Verbraucherin das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Bevor jedoch bei Gericht ein Antrag gestellt werden kann, muß zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben. Dieser muß ernsthaft gemeint sein. Grundlage ist ein Entschuldungsplan, der alle Gläubiger berücksichtigen muß. Der Entschuldungsplan sollte die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse berücksichtigen. Damit Aussicht auf Erfolg besteht, sollten die Angebote so gestaltet sein, daß die einzelnen Gläubiger nicht schlechter gestellt sind, als sie es im gerichtlichen Verfahren wären.

Jeder kann die außergerichtliche Einigung selbst in die Hand nehmen. Es ist aber zu empfehlen, sich hierbei der Hilfe fachkompetenter Beratungsstellen zu versichern. Sollte nämlich eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, muß dieses durch eine sogenannte Geeignete Stelle bestätigt werden. Dieses können Rechtsanwälte, Steuerberater und vor allem Schuldnerberatungsstellen sein. Beim zuständigen Insolvenzgericht kann man erfahren, wer als geeignete Stelle anerkannt ist.

Zum anderen können diese Stellen den Schuldner auch im gerichtlichen Verfahren begleiten. Vor allem bei der Antragstellung sind viele Dinge zu beachten, damit das Verfahren nicht aus formalen Gründen abgelehnt wird.

Problematisch wird es in der außergerichtlichen Einigungsphase, wenn ein Gläubiger vergessen wird. Dies kommt gar nicht so selten vor, da viele SchuldnerInnen aus Frust keine vollständige Übersicht über ihre Verbindlichkeiten haben. Ein solcher „vergessener Gläubiger“ kann eine zustande gekommene Einigung mit den Gläubigern sehr schnell wieder zu Fall bringen, da er jederzeit durch Einzelvollstreckung die freien Einkommensgrößen pfänden kann, und damit kein Geld mehr für die Erfüllung des Entschuldungsplans zur Verfügung steht. Deshalb sollte mit den Gläubigern vereinbart werden, daß in einem solchen Fall dieser neu aufgetauchte Gläubiger in den Entschuldungsplan aufgenommen werden kann.

Weiterhin sollte in den Vereinbarungen sogenannte Anpassungsklauseln aufgenommen werden. Die Höhe der angebotenen Raten sollten insoweit flexibel sein, daß bei einer eventuellen Einkommensminderung (Arbeitslosigkeit, Krankheit) die Raten neu festgelegt werden können.

Antragstellung für das Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag kann von jedem schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Der Schuldner kann bei seinem nächstgelegenen Amtsgericht erfahren, an welches Gericht er seinen Antrag zu stellen hat.

Die Antragstellung sollte erst erfolgen, wenn zuvor das obligatorische außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos durchlaufen wurde.

Folgende Unterlagen müssen mit dem Antrag eingereicht werden:

Werden diese Unterlagen nicht vollständig eingericht, wird der Schuldner vom Gericht aufgefordert, diese binnen eines Monats nachzureichen. Geschieht dieses nicht, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Es ist nicht möglich, alle Einzelheiten des privaten Verbraucherkonkurses innerhalb eines Beitrages darzustellen. Zu komplex ist dieses Thema. Es ist allen SchuldnerInnen nur anzuraten, sich Unterstützung bei den Schuldnerberatungsstellen zu holen (siehe auch Kasten: Schuldnerberatungsstellen in der Region).



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